Auszug aus der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
vom 25.04.2006 Inkraftgetreten am 01.03.2007 |
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§ 9 Besondere
Kennzeichen (1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben "H" hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. |